Unsere Satzung

Hier finden Sie die Satzung als Download: Satzung, Stand 26.3.2010 (PDF-Datei 895 KB)

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Gewerbeverein Seeheim“ (GVS) und hat seinen Sitz in Seeheim-Jugenheim, Ortsteil Seeheim

§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereines ist
a) die Vertretung der Interessen des örtlichen Gewerbes gegenüber Behörden, Institutionen, juristischen- oder Einzelpersonen.
b) die Förderung des örtlichen Gewerbes durch geeignete Veranstaltungen, insbesondere durch Messen, Ausstellungen und gemeinsame Werbemaßnahmen.
c) die Herbeiführung von Gelegenheiten zum Erfahrungsaustausch, zur Unterrichtung über allgemein interessierende Fragen und zum persönlichen Kontakt der Mitglieder untereinander.

§ 3 Eintritt der Mitglieder
Mitglied des Vereines kann jede natürliche gewerbetreibende oder nichtgewerbetreibende selbständige Person oder jede juristische Person werden.
Die Mitgliedschaft entsteht durch den Eintritt in den Verein. Die Eintrittserklärung ist schriftlich vorzunehmen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§ 4 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung einzuhalten, den Vorstand in seiner Tätigkeit zu unterstützen und den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag zu entrichten.

§ 5 Austritt der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
2. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.
3. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an den Vorstand erforderlich.

§ 6 Ausschluß der Mitglieder
1. Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluß.
2. Der Ausschluß aus dem Verein ist aus vereinsschädigendem Grund zulässig.
3. über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Nimmt das ausgeschlossene Mitglied diesen Beschluß nicht an, entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.

§ 7 Streichung der Mitgliedschaft
1. Ein Mitglied scheidet außerdem durch Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.
2. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und diesen Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 3 Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet.
3. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluß des Vorstandes, der dem betroffenen Mitglied bekannt gemacht wird.

§ 8 Mitgliedsbeitrag
1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
2. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
3. Der Beitrag ist jährlich im I. Quartal zu entrichten und für das Eintrittsjahr zeitanteilig zu zahlen.
4. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

§ 9 Organe des Vereines
Organe des Vereines sind
a) der Vorstand (§ 10 und § 11 der Satzung)
b) die Mitgliederversammlung (§ 13 bis 16 der Satzung)

§ 10 Vorstand
Vorstand im Sinn des § 26 BGB ist der (die) Vorsitzende. Der Vorstand besteht aus:
dem (der) 1. Vorsitzenden
einem Stellvertreter
dem Schriftführer
dem Rechner
und bis zu 5 Beisitzem

2. Der Vorstand wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
3. Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
4. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
5. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich für den Verein tätig.

§ 11 Rechnungswesen
Dem Rechner ob liegen folgende Aufgaben:
1. Verwaltung des Vereinsvermögens nach Weisungen des Vorstandes.
2. Führung der Finanzgeschäfte und des Kassenbuches.

Zur Prüfung der Finanz- und Kassengeschäfte werden 2 Kassenprüfer von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören. Ihre Wahl erfolgt wechselweise auf 2 oder 3 Jahre gemäß Vereinsrecht. Die Prüfung der Kasse hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Der Mitgliederversammlung ist über das Ergebnis der Prüfung zu berichten und dem Rechner ggf. Entlastung zu erteilen.

§ 12 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), daß zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredites von mehr als 1.000,– (m. W. eintausend) Deutsche Mark die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist. Der Verein haftet grundsätzlich nur in Höhe des jeweiligen Vereinsvermögens.

§ 13 Berufung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen
a) wenn es das Interesse des Vereines erfordert, jedoch mindestens
b) jährlich einmal, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres.
2. Auch in den Jahren, in denen keine Vorstandswahl stattfindet, hat der Vorstand der nach Abs. Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen und die Versammlung über die Entlastung des Vorstandes Beschluß zu fassen.

§ 14 Form der Berufung
1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zu berufen.
2. Die Berufung der Versammlung muß den Gegenstand der Beschlußfassung (= Tagesordnung) bezeichnen.
3. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.

§ 15 Beschlußfähigkeit
1. Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.
2. Zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereines ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.
3. Ist eine zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereines einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 2 nicht beschlußfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens 2 Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens 4 Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
4. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlußfähigkeit (Absatz 5) zu enthalten.
5. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlußfähig.

§ 16 Beschlußfassung
1. Es wird durch Handzeichen der anwesenden Mitglieder abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 5 Mitgliedern ist schriftlich und geheim abzustimmen.
2. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder.
3. Zu einem Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
4. Zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereines (§ 41 BGB) ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
5. Ein Mitglied kann sich mit schriftlicher Vollmacht von einem anderen Mitglied vertreten lassen. Bei Abstimmungen ist die Anzahl der Stimmrechte aus Vollmachten auf zwei Stimmrechte begrenzt.

§ 17 Ausschüsse
Der Vorstand kann für bestimmte Angelegenheiten oder Aufgaben Ausschüsse einsetzen, die im Rahmen der vom Vorstand gezogenen Grenzen tätig werden. Die Tätigkeit eines Ausschusses oder einzelner Ausschußmitglieder endet mit der Erledigung der Aufgabe oder durch Vorstandsbeschluß.

§ 18 Ehrenrat
Zur Schlichtung interner Streitigkeiten wird ein Ehrenrat eingesetzt, der aus 3 Mitgliedern besteht, die nicht dem Vorstand angehören und mindestens 40 Jahre alt sind. Sie sind von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren zu wählen.

§ 19 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
1. über die in der Versammlung gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
2. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung, zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.
3. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 20 Auflösung des Vereines
1. Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung (vgl. § 15 Abs. 2-5 der Satzung) aufgelöst werden.
2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand (§ 10 der Satzung)
3. Das Vereinsvermögen fällt an die Gemeinde Seeheim-Jugenheim.

§ 21 Seniorenmitgliedschaft
Seniorenmitglied des Gewerbevereins Seeheim kann jede selbständige gewerbetreibende natürliche oder juristische Person nach Aufgabe ihres Gewerbebetriebes werden, die mindestens 5 Jahre Mitgliedschaft im Gewerbeverein Seeheim nachweisen kann.
Sie wird vom Vorstand bestellt und unterliegt der gültigen Satzung des GVS.

Seeheim, den 26.03.2010